recruitingspitze, eine Marke der doppeltspitze GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2024

recruitingspitze, eine Marke der doppeltspitze GmbH (im Folgenden auch als „recruitingspitze bezeichnet) bietet seinen Kunden (im Folgenden auch als „Leistungsempfänger“ bezeichnet) digitale Lösungen, um erfolgreiches Recruiting zu betreiben. 

  1. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbedingungen für Dienstleistungsverträge zwischen der doppeltspitze GmbH, einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln, und dem Leistungsempfänger, hier Unternehmer.

  1. Vertragsgegenstand

Bei dem zwischen recruitingspitze und dem Leistungsempfänger geschlossenen Dienstleistungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag über das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des Personalmarketings. recruitingspitze ist zur Leistung der versprochenen Dienste im Leistungszeitraum verpflichtet. Im Gegenzug ist der Leistungsempfänger zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Die konkrete Dienstleistung (insbesondere Pakete und Preise) ergibt sich aus dem individuellen Vertrag.

  1. Geltungsbereich und Änderungen dieser AGB

3.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage aller geschlossenen Dienstleistungsverträge zwischen recruitingspitze als Bereitsteller der im Dienstleistungsvertrag festgehaltenen Leistungen und dem beteiligten Unternehmen.

3.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.

3.3 recruitingspitze ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Leistungsempfänger nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. recruitingspitze wird den Leistungsempfänger mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Änderungen in Textform informieren. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, den Änderungen zu widersprechen. Bei einem Widerspruch der Änderungen haben beide Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht, wobei die Kündigung jeweils wirksam und die Vertragsbeziehung beendet wird, zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des zuletzt durch den Leistungsempfänger vereinbarten Leistungspakts. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als durch den Leistungsempfänger genehmigt, wenn der Widerspruch des Leistungsempfängers nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung dem Dienstleiter zugegangen ist.

  1. Vertragsabschluss

Ein Dienstleistungsvertrag kann auf einem der nachfolgend beschriebenen Wege zustandekommen:

  1. recruitingspitze übermittelt einem interessierten Leistungsempfänger nach Korrespondenz ein Angebot, das durch diesen mittels elektronischer Unterschrift oder in Schriftform angenommen wird.

und/oder

2. Durch Anklicken eines Buttons am Ende einer Eingabemaske auf der Website von recruitingspitze.de, der unmissverständlich und eindeutig auf das Aufgeben einer Bestellung zielt, gibt der interessierte Leistungsempfänger ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags über die auf der Bestellseite aufgelisteten Dienstleistungen ab.

  1. Leistungsbeschreibung und -umfang

5.1 recruitingspitze als Personalmarketing-Plattform bietet seinen Leistungsempfängern Recruiting-Lösungen unter Einsatz moderner Technologie, wobei recruitingspitze hierzu Teile der Leistungen auch durch mit recruitingspitze verbundene Unternehmen erbringt. Durch den Einsatz digitaler Technologien und unter Einbezug moderner Marketingmethoden unterstützt recruitingspitze ihre Leistungsempfänger dabei, den eigenen Prozess der Personalgewinnung zu optimieren und passende, qualifizierte Bewerbende direkt und effizient anzusprechen.

5.2 recruitingspitze erbringt im Rahmen des Dienstleistungsvertrags je nach Vereinbarung folgende Leistungen:

  1. a) Erstellen von zielgruppenoptimierten Unternehmensprofilen und Veröffentlichung auf recruitingspitze.de,
  2. b) Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf recruitingspitze.de inkl. der Erstellung von Bild-, Text- und ggf. Videomaterial,
  3. c) Vermarktung von Stellenanzeigen auf verschiedenen Kanälen,
  4. d) Bereitstellen von Kontaktoptionen zwischen Interessenten und Unternehmen,
  5. b) Optionen der Jobpromotion und die individuelle Hervorhebung (Premiumfunktionen).

5.3 Der Einsatz des Werbebudgets als Teil der vereinbarten Vergütung obliegt in Höhe und Verteilung auf die verschiedenen Kanäle allein recruitingspitze.de. Ein Einsatz von min. 50% des Vertragsvolumen bei Stellenanzeigen wird garantiert.

5.4 Weiterführende Erklärungen zu Begrifflichkeiten und Methoden im Rahmen der Leistungserbringung stellt recruitingspitze seinen Leistungsempfängern auf Abruf jederzeit, üblicherweise per Telefon, nach Wunsch auch in Textform zur Verfügung.

5.5 recruitingspitze stellt die Jobplattform und die dazugehörigen Dienstleistungen „wie zu sehen“ oder „wie dargeboten“ zur Verfügung. Die technische Verfügbarkeit orientiert sich an vergleichbaren Webangeboten.

5.6 recuitingspitze übernimmt keine Gewährleistung für die Anzahl der Jobsuchenden, deren Qualifikationen, der Richtigkeit ihrer Angaben insb. Kontaktdaten oder dafür, dass die Bewerbungen der Kandidaten den Vorstellungen des Unternehmens entsprechen.

  1. Leistungsbeginn und -dauer

6.1 Der Leistungsbeginn von recruitingspitze erfolgt nach Vertragsabschluss und der darin fixierten Laufzeit.

6.2 Die Leistungsdauer ist durch den Leistungszeitraum als Bestandteil des Dienstleistungsvertrages geregelt.

6.3 Bei Dienstleistungsverträgen mit einer vereinbarten Anzahl von Stellenprofilen, die jeweils mit einer aktiven Mindestlaufzeit von 60 Tagen genutzt werden müssen, erfolgt der jeweilige Leistungsbeginn nach Abruf durch den Leistungsempfänger. Eine Übertragung der Leistung für eine Anzeige (Mindestlaufzeit 60 Tage) erfolgt nicht.

7. Grundlagen der Zusammenarbeit

7.1 recruitingspitze verpflichtet sich, den Leistungsempfänger nach bestem Wissen und Gewissen bei seinen Personalmarketing-Aktivitäten zu unterstützen.

7.2 Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, recruitingspitze alle Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen, die notwendig sind, damit recruitingspitze den Recruitment-Prozess optimal unterstützen kann (Mitwirkungspflicht). Dies beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von detaillierten Beschreibungen der ausgeschriebenen Stelle, zusätzliche Unternehmensinformationen und das Unternehmenslogo in digitaler Form.

7.3 recruitingspitze behält sich das Recht vor, vom Leistungsempfänger erteilte Aufträge nicht auszuführen oder bereits im Internet veröffentlichte Leistungselemente wieder zu entfernen, soweit die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen („Unzulässige Inhalte“).

7.4 Entscheidungen über die Auswahl von Kandidaten, Einladung zu Bewerbungsgesprächen jeglicher Art sowie Zu- und Absagen von Jobinteressenten für eine ausgeschriebene Position liegen allein beim Leistungsempfänger.

7.5 Der Leistungsempfänger ist verantwortlich für die Richtigkeit und Beachtung der nationalen Gesetze bei der Übermittlung der Informationen für die Stellenanzeigen.

8. Rechnungsstellung

8.1 Rechnungen von recruitingspitze werden in elektronischer Form ausgestellt.

8.2 Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Vertragsabschluss gemäß Punkt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Kündigung des Dienstleistungsvertrages

9.1 Dienstleistungsverträge für Unternehmensprofile sind grundsätzlich auf eine Dauer von einem Jahr ausgelegt.

9.2 Wenn und soweit Dienstleistungsverträge mit einer begrenzten Laufzeit abgeschlossen werden, ohne dass eine automatische Verlängerung vereinbart wird, so enden diese automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem letzten Tag der Laufzeit. Bei Verträgen mit einer begrenzten Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt sowohl bei Dienstleistungsverträgen mit bestimmter als auch mit unbestimmter Laufzeit unberührt.

9.4 Alle Kündigungen seitens des Leistungsempfängers müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 14 (vierzehn) Tage vor Ablauf des jeweils vereinbarten Leistungszeitraums, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

10. Vergütung der Leistungen

10.1 Die Vergütung der von recruitingspitze zu erbringenden Leistungen wird in dem zwischen recruitingspitze und dem Leistungsempfänger geschlossenen Dienstleistungsvertrag schriftlich festgelegt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Nettopreise).

10.2 Die Rechnungsstellung durch recruitingspitze erfolgt unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages gemäß Punkt 4 Allgemeinen Geschäftsbedingungen von recruitingspitze. Der Rechnungsbetrag ist ohne jedem Abzug und spätestens bis zum 14. Tag nach Zugang der Rechnung beim Leistungsempfänger zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele müssen zwischen recruitingspitze und dem Leistungsempfänger in Textform vereinbart werden.

10.3 Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – mittels Überweisung durch den Leistungsempfänger auf das von recruitingspitze auf den Rechnungen angegebene Bankkonto (doppeltspitze GmbH).

10.4 Sollte der Leistungsempfänger ausstehende Zahlungen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen begleichen, so kommt er automatisch, ohne dass es der Stellung einer gesonderten Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug. recruitingspitze behält sich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzugs die bestehenden Leistungen so lange anzuhalten, bis die offene Forderung beglichen ist. Ebenso behält sich recruitingspitze das Recht vor, Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden im Rahmen geltenden Rechts gegenüber dem Leistungsempfänger geltend zu machen und nach eigenem Ermessen von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen.

11. Datenschutz

11.1 Die Parteien des Dienstleistungsvertrags verpflichten sich jeweils zur Einhaltung der für sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

11.2 Dem Leistungsempfänger obliegt es, bei der Benutzung von IDs, Kennwörtern, Benutzernamen oder anderen Sicherheitsvorrichtungen, die im Zusammenhang mit den Services zur Verfügung gestellt werden, größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und jedwede Maßnahme zu ergreifen, welche den vertraulichen, sicheren Umgang mit den Daten gewährleistet und deren Bekanntgabe an Dritte verhindert.

12. Haftung

12.1 recruitingspitze haftet, soweit der Schaden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist zusätzlich begrenzt auf das Ausmaß des Schadens, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der damals bekannten Umstände von recruitingspitze vorausgesehen werden konnte.

12.2 In anderen Fällen haftet recruitingspitze lediglich für die Verletzung solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Leistungsempfänger regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

12.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.4 Für den Fall von Pflichtverletzungen seitens des Leistungsempfängers, insbesondere bei Verletzungen von Marken-, Urheber- und Namensrechten Dritter, obliegt die Haftung ausschließlich dem Leistungsempfänger selbst. Der Leistungsempfänger stellt recruitingspitze von allen auf Zahlung gerichteten Ansprüchen anderer Unternehmen oder Dritter auf erstes Anfordern frei, die gegen recruitingspitze aufgrund einer Rechts- oder Vertragsverletzung durch den Leistungsempfänger geltend gemacht werden. Zudem verpflichtet sich der Leistungsempfänger auf erstes Anfordern, alle angemessenen Kosten zu übernehmen, die recruitingspitze im Zusammenhang mit einer solchen Rechtsverletzung entstehen, einschließlich notwendiger Kosten für die Rechtsverteidigung. Diese Verpflichtung entfällt, sofern der Leistungsempfänger die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Andere Ansprüche von recruitingspitze gegen den Leistungsempfänger bleiben von dieser Regelung unberührt.

13. Urheberrechte

13.1 Der geschlossene Dienstleistungsvertrag beinhaltet keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an jeglicher recruitingspitze-eigenen Software durch recruitingspitze auf den Leistungsempfänger. Alle Rechte von recruitingspitze an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken und Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten von recruitingspitze verbleiben uneingeschränkt bei recruitingspitze.

13.2 Sämtliche Arbeitsergebnisse und Informationen, die von recruitingspitze für den Leistungsempfänger produziert und diesem zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten von recruitingspitze.

13.3 Mit Auftragserteilung über die Veröffentlichung von Stellenanzeigen erhält recruitingspitze die alleinigen Datenbankrechte an den von recruitingspitze optimierten und veröffentlichten Stellenanzeigen des Leistungsempfängers. recruitingspitze erlaubt es sich, Unternehmen öffentlich als Referenzunternehmen zu benennen, wenn dem nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird.

13.4 Der Leistungsempfänger trägt die alleinige presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm angelieferten, zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte.

13.5 Der Leistungsempfänger bestätigt mit der Auftragserteilung, dass sämtliche zum Einstellen im Internet erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Unterlagen und Daten erworben haben bzw. darüber frei verfügen können. recruitingspitze und mit ihr verbundene Unternehmen sind dazu berechtigt, den Namen, das Kennzeichen/Logo etc. des Leistungsempfänger auch nach Beendigung der zwischen recruitingspitze und Leistungsempfänger geschlossenen Dienstleistungsverträge zum Zweck des Marketings zu verwenden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Vertragsübertragung: recruitingspitze ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Leistungsempfänger auf ein mit recruitingspitze verbundenes Unternehmen zu übertragen. recruitingspitze wird dem Leistungsempfänger die Übertragung rechtzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vorab, ankündigen und dem Leistungsempfänger durch ausdrückliche Einräumung eines Sonderkündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen. Im Voraus bezahlte Vergütungen wird recruitingspitze dem Leistungsempfänger im Falle einer Sonderkündigung anteilig zurückerstatten.

14.2 Erklärungen: Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. recruitingspitze kann hierzu die vom Leistungsempfänger im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Leistungsempfänger recruitingspitze unverzüglich mitteilen.

14.3 Textform: Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Textform, solange kein Gesetz eine bestimmte Formvorschrift verlangt (z.B. E-Mail, Brief oder Fax). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

14.4 Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung und sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung damit ergeben oder in beliebiger Art und Weise auf recruitingspitze zurückzuführen sind, unterliegen in allen Aspekten, einschließlich der Gültigkeit, der Auslegung und der Wirksamkeit dieser Vereinbarung, den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

14.5 Gerichtsstand: Sofern der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das für den Sitz von recruitingspitze örtlich zuständige Gericht, das Amtsgericht Köln, ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten.

14.6 Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.